Vereinssatzung
Stand: 30.9.1994

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Wend-Zoodo" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Weil der Stadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von christlich geführten Bildungsprojekten in bildungsschwachen Ländern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • finanzielle Unterstützung von Bildungsprojekten wie z. B. Schulen, Berufsschulen, Alphabetisierungsprogrammen, Bibelschulen, Weiterbildungsprogrammen für Erwachsenen
  • Vermittlung von Patenschaften
  • Förderung und Unterstützung der Ausbildung von Lehrkräften

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des natürlichen Mitglieds
c) Auflösung eines juristischen Mitglieds
d) durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Der Austritt ist jederzeit möglich.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist zu begründen. Während einer einmonatigen Frist hat das Mitglied Gelegenheit, beim Vorstand schriftlich Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe und der Zahlungstermin wird von der MV festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede MV gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die MV ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Festsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit,
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Entscheidung über die Beschwerde gegen Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands,
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Auswahl der zu fördernden Projekte.

(2) Der Vorstand kann jederzeit, muß aber mindestens einmal im Jahr die MV einberufen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagungsordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einberufen; jedes Mitglied erhält eine Einladung an die zuletzt dem Vorstand angegebene Adresse. Die Frist gilt ab dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (Abs. 2 geändert am 20.9.1994)

(3) Eine außerordentliche MV muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Für eine außerordentliche MV gelten die anderen Absätze entsprechend.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum Beginn der MV beim Versammlungsleiter zu beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern diese nicht eine Satzungsänderung, den Ausschluß eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins betreffen, da diese Belange im Einladungsschreiben genannt werden müssen.

(5) Die MV leitet ein Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl einem beliebigen Mitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(6) Die MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Wahl muß schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies beantragen.

(7) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

(2) Eine Vorstandssitzung ist nicht nötig; es genügt, wenn sich die Vorstandsmitglieder untereinander absprechen.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der MV und der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der MV,
c) Buchführung; Erstellung eines Jahres- und Rechenschaftsberichts,
d) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
e) Kontakte zu den Geförderten pflegen.

(4) Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann das andere Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl bestimmen.

§ 8 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie müssen bei der Einladung zur MV bekanntgegeben werden. Für die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderwerk Lima e.V., Fasanenstraße 4 in 89522 Heidenheim/Brenz zwecks Verwendung für Projekte gemäß §2 dieser Satzung.