Vereinssatzung
Stand: 30.9.1994§
1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Wend-Zoodo"
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Weil
der Stadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von
christlich geführten Bildungsprojekten in
bildungsschwachen Ländern. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- finanzielle Unterstützung von
Bildungsprojekten wie z. B. Schulen,
Berufsschulen, Alphabetisierungsprogrammen,
Bibelschulen, Weiterbildungsprogrammen für
Erwachsenen
- Vermittlung von Patenschaften
- Förderung und Unterstützung der Ausbildung
von Lehrkräften
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige
natürliche und jede juristische Person werden, die
einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Über die
Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Gegen
den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des natürlichen Mitglieds
c) Auflösung eines juristischen Mitglieds
d) durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die
Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Der Austritt
ist jederzeit möglich.Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluß des Vereins aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist zu
begründen. Während einer einmonatigen Frist hat das
Mitglied Gelegenheit, beim Vorstand schriftlich
Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet
endgültig die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines
Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe und der
Zahlungstermin wird von der MV festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
(MV) und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung (MV)
(1) In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede MV gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten. Die MV ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Festsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit,
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Entscheidung über die Beschwerde gegen Ablehnung
des Aufnahmeantrags sowie über den Einspruch gegen
einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands,
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins,
f) Auswahl der zu fördernden Projekte.
(2) Der Vorstand kann jederzeit, muß aber
mindestens einmal im Jahr die MV einberufen. Sie wird
vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagungsordnung schriftlich mindestens zwei Wochen
vorher einberufen; jedes Mitglied erhält eine
Einladung an die zuletzt dem Vorstand angegebene
Adresse. Die Frist gilt ab dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. (Abs. 2 geändert am
20.9.1994)
(3) Eine außerordentliche MV muß einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Für eine
außerordentliche MV gelten die anderen Absätze
entsprechend.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum Beginn
der MV beim Versammlungsleiter zu beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden, sofern diese nicht eine
Satzungsänderung, den Ausschluß eines Mitglieds
oder die Auflösung des Vereins betreffen, da diese
Belange im Einladungsschreiben genannt werden
müssen.
(5) Die MV leitet ein Vorstandsmitglied. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer der Wahl einem beliebigen Mitglied
übertragen werden. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt.
(6) Die MV ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden,
sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Eine Wahl muß schriftlich durchgeführt
werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies
beantragen.
(7) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei
gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des
Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
(2) Eine Vorstandssitzung ist nicht nötig; es
genügt, wenn sich die Vorstandsmitglieder
untereinander absprechen.
(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV
gebunden und führt die laufenden Geschäfte. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der MV und der Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Einberufung der MV,
c) Buchführung; Erstellung eines Jahres- und
Rechenschaftsberichts,
d) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von
Mitgliedern,
e) Kontakte zu den Geförderten pflegen.
(4) Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von
drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, kann das
andere Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Vorstandswahl bestimmen.
§ 8 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung sind
schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie müssen
bei der Einladung zur MV bekanntgegeben werden. Für
die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV
mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderwerk
Lima e.V., Fasanenstraße 4 in 89522 Heidenheim/Brenz
zwecks Verwendung für Projekte gemäß §2 dieser
Satzung.
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